Das BMF hat Randnummer 34 des BMF-Schreibens zur Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG aufgehoben. Diese Randnummer betraf den Ansatz des Buchwerts des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Fällen, in denen bei der Überführung in das Privatvermögen der Entnahmegewinn Kraft gesetzlicher Regelung bei der Besteuerung außer Ansatz geblieben war.
Okt
15
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