Die Steuerermäßigung für Handwerker umfasst auch die Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist.
Grundsätzlich umfasst die Steuerermäßigung „alle handwerklichen Tätigkeiten“, jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie z.B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises.
Besteht allerdings eine enge sachliche Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen, so ist die statische Berechnung ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt.
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