Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist im Hinblick auf die Höhe des geltenden Zinssatzes von 0,5 % pro Monat gegenwärtig ungewiss. Die Finanzverwaltung gewährt in Fällen, in denen gegen die Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 Einspruch eingelegt wird auf Antrag Aussetzung der Vollziehung. Die eingelegten Einsprüche Ruhen im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim BFH und Bundesverfassungsgericht. Das BMF hat nunmehr angeordnet, dass Zinsfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes vorläufig ergehen. Mit der Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks ist dem Rechtschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen bis zu einer abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ausreichend Rechnung getragen.
Sonderfall Erstattungszinsen:
Generell werden auch die Bescheide vorläufig erfolgen, bei denen es zur Festsetzung von Erstattungszinsen kommt. Die vorläufige Festsetzung ist grundsätzlich rechtsfehlerhaft, da einer möglichen späteren Änderung die Vertrauensschutzvorschrift des § 176 AO entgegensteht. In einschlägigen Fällen sollte daher Einspruch eingelegt werden, und eine endgültige Zinsfestsetzung begehrt werden.
Eine Senkung des Prozentsatzes ist aus Sicht der Regierung im Moment nicht in Sicht. Der Finanzausschuss hat einen entsprechenden Antrag im Bundestag abgewiesen. Für die Bundesregierung orientiert sich der Nachzahlungszinssatz nicht an den Marktzinsen, sondern an den Sätzen für Verzugs- und Überziehungszinsen. Es bleibt also das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten.
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