Mit Beschluss vom 28.02.2019 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Renovierungsleistungen bei den Teilnehmern am Fernsehformat „Zuhause im Glück“ (Doku-Reality-Show) als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sind.
Die Entscheidung folgt der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung nicht steuerbarer Glücksspielgewinne von Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG, die zu ähnlichen Formaten erging.
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