Wird ein Darlehen aufgenommen, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet wurde, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungsverlustes verwendet worden ist.
BFH-Urteil vom 12.03.2019
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