Maßgebend für die Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist der Einheitswert, der auf dem letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet, weshalb der Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums keine Kürzung des Gewinns nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ermöglicht.
Die Ausübung des Wahlrechts nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt nur dann in Betracht, wenn auch ein Anspruch auf Kürzung nach § 9 Nr. 1 S.1 GewStG besteht.
Tätigkeiten zum erstmaligen Grundstückserwerb stellen notwendige Schritte zur Grundstücksverwaltung dar und sind deshalb als Grundstücksnutzung im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu qualifizieren.
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2018
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