Das LfSt Bayern hat in seiner Verfügung vom 10.04.2019 entschieden, dass die Überlassung geleaster (Elektro-) Fahrräder durch den Arbeitgeber oder durch einen Dritten an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung Arbeitslohn darstellt, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis steht. Dabei wird der Arbeitslohn grundsätzlich mit monatlich 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich Umsatzsteuer bewertet.
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