Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 20.02.2019 entschieden, dass Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung von seiner privaten Krankenkasse zu erhalten, mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
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