Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.02.2019 entscheiden, dass der Eigentümer Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belasteten Grundstücks regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist.
Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
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