Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 19.07.2018 entscheiden, dass mit Wechsel des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts nicht nur die Zuständigkeit für das Festsetzungs- und Vollstreckungsverfahrens, sondern auch für das Erhebungsverfahren und damit auch für einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO auf das neue Finanzamt übergeht.
Wurde vor dem Umzug ein Einspruch gegen einen noch vom bisher zuständigen Finanzamt erlassenen Abrechnungsbescheid eingelegt, so hat in Folge des Zuständigkeitswechsels das neu zuständige Finanzamt über den Einspruch zu entscheiden, und ist gegebenenfalls ein Untätigkeitseinspruch bzw. eine Untätigkeitsklage gegen das neue zuständige Finanzamt zu erheben.
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