Das Landgericht Berlin hat am 18.02.2019 folgenden Beschluss gefasst:
Haben Erben im Anschluss an die Entscheidung des BGH einen berechtigten Zugang zum Facebook-Account der verstorbenen Erblasserin, wird die ihnen damit gegenüber verpflichtende Offenlegung des vollständigen Inhalts des Benutzerkontos und der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte der Verstorbenen nicht schon durch die Übergabe eines USB-Sticks erfüllt. Den Eltern sei im Streitfall vielmehr ein vollständiger und unmittelbarer Zugang zum Nutzer-Account ihrer verstorbenen Tochter bei Facebook zu gewähren.
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