Die Zahlung eines Entgelts für die Anmietung einer Messestandsfläche unterliegt nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG, wenn der Gegenstand des Unternehmens es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch im Betriebs vorzuhalten.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.01.2019
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