Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.11.2018 entschieden, dass für Zwecke der Umsatzsteuer eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich, durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer, anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung). Diese Entscheidung steht derzeit im Widerspruch zur aktuellen Verwaltungsauffassung, so dass die Anwendung dieser Rechtsprechung noch zu überprüfen ist. Diese Rechtsprechung hätte nicht nur Auswirkung auf in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, sondern auch für Vorsteuerabzugsberechtigungen.
Mrz
13
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