Der Bundestag hat am 21.02.2019 ein Brexit-Steuerbegleitgesetz beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 15.03.2019 geplant und das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll am 29.03.2019 in Kraft treten. Dieses regelt unter anderem: Einfügung eines § 37 Abs. 17 ErbStG, in dem geregelt wird, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitglied der EU gilt. Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer soll quasi der „Status quo“ gewahrt werden. Daneben wird geregelt, dass unbeschränkt steuerpflichtige Limiteds steuerlich unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung als Typenvergleich Subjekt der Körperschaftsteuer in Deutschland bleiben sollen. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer wird auch eine Änderung vorgenommen, welche sicher stellen soll, dass es in Bezug auf deutsche Limiteds nicht allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommen soll.
Mrz
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