In einer Entscheidung vom 06.11.2018 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Haftung von Geschäftsführern einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern befasst. Kraft Gesetz sind Geschäftsführer für sämtliche Aufgaben der GmbH zuständig und auch verantwortlich. Dies ändert sich grundsätzlich durch eine Ressortaufteilung nicht. Der Geschäftsführer haftet somit nicht nur für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich, sondern auch für solche des Mitgeschäftsführers, wenn er nicht seiner Pflicht zu einer effektiven Kontrolle des Mitgeschäftsführers nachgekommen ist.
Es ist somit zur Haftungsfreistellung des grundsätzlich nicht mit diesem Aufgabensachverhalt betrauten Geschäftsführers folgendes notwendig: Es muss eine Geschäftsverteilung mit zumindest folgenden Voraussetzungen vorliegen: • sämtliche Aufgaben müssen klar und eindeutig abgegrenzt werden • alle Geschäftsführer müssen die Aufgabenzuweisungen mittragen • die vollständige Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen muss sichergestellt sein • trotz der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers muss die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten gewahrt bleiben. Liegt eine solche Ressortaufteilung vor, wandelt sich die Geschäftsführungsaufgabe des mit diesem Bereich nicht befassten Geschäftsführers in eine Überwachungspflicht. Er hat also die Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers dergestalt vorzunehmen, dass dieser ordnungsgemäß seinen Aufgaben nachkommt. Hierbei ist natürlich eine Balance zwischen einer notwendigen Kontrolle und einem im Interesse einer konstruktiven sowie kollegialen Zusammenarbeit notwendigen Vertrauen zu finden.
Mrz
13
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