Bund und Länder haben sich am 01.02.2019 auf Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt: 1. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen an die aus dem statistischen Bundesamt abgeleiteten Nettokaltmieten angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlässt, die bis zu 30 % unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstück oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 % unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 % geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen. 2. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. 3. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund und Boden sind die Bodenrichtwerte. 4. Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden. Dieser Kompromiss ist jedoch nach einer Meldung im Handelsblatt schon wieder in Gefahr, da ein Bundesland den Kompromiss nicht als zustimmungsfähig ansieht. Um allerdings die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen, muss bis spätestens Ostern ein Gesetzesentwurf vorgelegt werden.
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19
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