Das EuGH hat mit Urteil vom 21.11.2018 entschieden, dass eine ordnungsgemäße Rechnung keine zwingende Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug sei, die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG somit unionsrechtswidrig seien. Zu den materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug würden danach allein folgende drei Punkte zählen: • der Betroffene ist Steuerpflichtiger (d.h. Unternehmer) • die Eingangsleistungen werden auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet • die Eingangsleistungen werden von einem anderen Unternehmer erbracht.
Feb
19
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