Das Finanzgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 29.11.2018 entschieden, dass die Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft (es handelt sich hierbei jeweils um GmbH’s) grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstelle.
Feb
19
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