Der BFH hat mit seinem Urteil vom 22.02.2018 entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands keinen gegenwertig zufließenden Arbeitslohn darstellen. Diese sind daher nicht sofort steuerpflichtig. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH.
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