Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) dienen ebenso wie die Absetzungen für Abnutzung (AfA) dem Zweck, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes zu verteilen. Im vorliegenden Sachverhalt stellte sich die Frage, ob die Aufwendungen der früheren Vermietungstätigkeit oder aber der späteren Eigennutzung zuzuordnen seien. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 26.07.2017 entschieden, dass, sofern es feststeht, dass der tragende Grund für einen Gebäudeabriss in der Zeit der Vermietung und somit vor der Aufgabe der Vermietungsabsicht entstanden ist, ein darauf begründeter Abbruch als durch die Vermietung veranlasst angesehen wird. Im vorliegenden Fall waren also die Abbruchkosten und der verbleibende Restbuchwert bei den Vermietungseinkünften zu kürzen.
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