Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 01.10.2018 entschieden, dass ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er mit der Alleingesellschafterin der GmbH, die zugleich seine Ehefrau ist, ein nicht notariell beurkundetes Treuhandverhältnis hinsichtlich der Gesellschaftsanteile vereinbart hat.
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