Mit Urteil vom 27.09.2017 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen betrieblich im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG veranlasst sind, die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ist. Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom üblichen schließt für sich allein stets die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Im zu beurteilenden Fall erhielt die Ehefrau des Klägers eine Vergütung in Gestalt eines in Bar- und Sachlohn aufgespaltenen Entgelts im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Die hier eingeräumte private Nutzung eines Firmenwagens wurde seitens des Finanzgerichtes zwar als selten praktiziert empfunden. Dennoch überschreite diese Entlohnung mit dem Sachbezug nicht die Grenzen der Angemessenheit, so dass auch die Ungewöhnlichkeit dieses Vergütungsbestandteils nicht die vom Finanzamt vorgenommene Wertung rechtfertige, dass die Vergütung insgesamt als nicht fremdüblich anzusehen und damit das gesamte Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen sei.
Revision wurde eingelegt, Aktenzeichen: BFH: X R 45/17
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