Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.09.2018 entschieden, dass der sogenannte Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt, da es an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens fehle. Der Geschäftszweck der Klägerin setzt das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lässt sich – ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmer unterstellt – nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagieren muss, gerade zuwiderlaufen.
Die eingekauften Hotels oder Hotelzimmer stellen damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspricht mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt. Der Gesetzgeber hatte eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt.
Zudem lässt sich das Geschäftsmodell eines klassischen Reiseveranstalters, der eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereit hält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Somit kann der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsneutralität rechtfertigen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im Revisionsverfahren positionieren wird.
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