Bei Vermietung zwischen nahen Angehörigen wird häufig eine geringere Miete als die ortsübliche Miete vereinbart. Eine zu geringe Miete ist jedoch zu vermeiden, denn für Mietverhältnisse stellt § 21 Abs. 2 EStG eine gesetzliche Grenze dar. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies führt dazu, dass ein Teil der Werbungskosten nicht abzugsfähig ist. Für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote ist die ortsübliche Marktmiete maßgeblich. Bei möblierten Wohnungen ist strittig, wie ein Möblierungszuschlag vorzunehmen ist. Der BFH hat entschieden, dass ein pauschaler Möblierungszuschlag in Höhe der Abschreibung zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 4 % unzulässig ist. Der Möblierungszuschlag sei dagegen nach einem ortsüblichen Mietspiegel für möblierte oder teilmöblierte Wohnungen oder nach am Markt realisierbaren Zuschlägen zu bestimmen.
BFH-Urteil vom 06.02.2018; veröffentlicht am 04.07.2018
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