Sachbezug ist der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr vom Letztverbraucher für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Wird die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers geliefert, so ist die Lieferung in die Berechnung der € 44,00-Grenze einzubeziehen. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von € 44,00 zum Warenwert hinzu.
BFH-Urteil vom 06.06.2018
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