In diesem Urteil des BFH vom 22.02.2018 lag der Sachverhalt zugrunde, dass zwischen einer GmbH und einem bei ihr angestellten, nicht beteiligten Geschäftsführer eine Vereinbarung bestand, dass Wertguthaben zur Finanzierung seines vorzeitigen Ruhestandes angesammelt werden sollen. Der Geschäftsführer verzichtete auf laufenden Arbeitslohn zugunsten von Auszahlungen in einer späteren Freistellungsphase.
In diesem Sachverhalt hat der BFH entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands des Fremdgeschäftsführers kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn ist. Der Zufluss liege erst dann vor, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht hat, d.h. der Lohn entweder bar ausgezahlt wird oder auf einem Konto von ihm gutgeschrieben wird. Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten für zukünftige Zuflüsse begründen noch keinen gegenwärtigen Arbeitslohnzufluss. Folglich fließt mit einer Arbeitgeberzusage künftiger Leistungserbringung Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, indem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft.
Comments are closed.