Der BFH hat mit Beschluss vom 25.04.2018 wegen der Verfassungswidrigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids angeordnet. Dies hat er damit begründet, dass die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifel begegnet. Der BFH hat hier den Zeitraum des Zinslaufs vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 genannt, denn zu dieser Zeit sei bereits eine strukturelle und nachhaltige Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus eingetreten.
Für Zinsläufe ab 01.04.2015 ist somit seitens des Finanzamts bei entsprechendem Einspruch eine Aussetzung der Vollziehung möglich. Über die zutreffende Zinshöhe macht der BFH jedoch keine Angaben.
Comments are closed.