Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13.10.2017 entschieden, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn der Erwerber des beweglichen Inventars eines in gemieteten Räumen geführten Gastronomiebetriebs nicht in den bestehenden Mietvertrag eintritt, sondern mit dem Eigentümer des Geschäftslokals einen neuen Mietvertrag abschließt.
Soweit die übernommenen Gegenstände die Fortführung des Betriebs ermöglichen, ist auch der Hinzuerwerb von Inventargegenständen unstrittig.
Gegen dieses Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf ist Revision eingelegt.
Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist stets unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Entscheidend ist, ob der Erwerber insgesamt ein hinreichendes Ganzes erwirbt, das ihm die Fortführung der geschäftlichen Tätigkeit des Veräußerers ermöglicht.
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