Bei nur mittelbarer beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft besteht nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf keine Option zur Regelbesteuerung von Kapitalerträgen.
Im vorliegenden Streitfall war der Kläger mit 10 % an der A-GmbH beteiligt und als deren Geschäftsführer tätig. Im Jahr 2012 schied er als Geschäftsführer aus; im Jahr 2013 veräußerte er ein Gesellschaftsanteil von 9 %. Zudem zahlt er das Darlehen, das er zur Anschaffung des A-GmbH-Anteils aufgenommen hatte, sowie die Zinsen zurück.
Der Kläger begehrte im Jahr 2013 die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG und den Abzug der Zinsen als Werbungskosten.
Als Begründung führte er an, dass er in 2013 als Geschäftsführer der B-GmbH tätig gewesen sein und diese habe entgeltliche Beratungsleistungen an die A-GmbH erbracht. Nach Ansicht des Finanzgerichts reicht eine solche nur mittelbare berufliche Tätigkeit für die Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG allerdings nicht aus.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017
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