Im zu beurteilenden Streitfall wollten die Kläger einen Teil der Erschließungskosten, die sie an die Gemeinde für den Ausbau der unbefestigten Straße vor ihrem Grundstück zahlen mussten, als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Einkommensteuer absetzen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind aber nur Grundstückszufahrten ab der Abzweigung der Straße, nicht jedoch die Straße selbst grundstücksbezogen und damit haushaltsbezogen. Folglich wurde keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG gewährt.
Revision wurde eingelegt.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017
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