Das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 wird mit aktuellem Schreiben des BMF dahingehend geändert, dass Aufmerksamkeiten, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen können.
Darüber hinaus wird in Randnummer 9e das Wort „regelmäßig“ ergänzt, so dass nunmehr Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen regelmäßig beim Empfänger nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen führen und daher nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG fallen.
Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
BMF-Schreiben vom 28.06.2018
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