Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, hier insbesondere der Fremdvergleich, auf Arbeitsverhältnisse zwischen Fremden Dritten nicht anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben. Um ein solches Vertragsverhältnis in Frage zu stellen, müssen besondere und schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Arbeits- und sonstige Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden oder dass bewusst ein überhöhtes Entgelt gewährt wird.
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