Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Verkaufs einer wegen doppelter Haushaltsführung erworbenen Zweitwohnung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist danach wirtschaftlich betrachtet die Folge der auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrages, so dass die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert wird von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang.
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