Der BFH hat in einem Urteil vom 29.11.2017 entschieden, dass es für die Steuerbefreiung auf das zivilrechtliche Eigentum am Familienheim ankommt. Der Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist somit nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Im Urteilsfall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Eigentumswohnung zwar erworben, jedoch noch nicht überschrieben war, vielmehr lediglich eine Absicherung durch die Auflassungsvormerkung im Grundbuch vorlag. Bis zum Tod es Erblassers war dieser noch nicht als Eigentümer eingetragen.
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