Gemäß § 233a AO sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abs. 1 AO 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr).
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 25.04.2018 Zweifel angemeldet, ob diese Verzinsung auf Grund der anhaltenden Niedrigzinsphase mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist.
Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden, ob der Zinssatz mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Übermaßverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Bis zu einer Entscheidung sollte bei Nachzahlungszinsen gegen die Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens (§ 363 AO) beantragt werden, sofern diesbezüglich kein Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid ist.
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