Der in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG verwendete Begriff „kurze Zeit“ umfasst einen Zeitraum von höchstens 10 Tagen, wobei eine Erweiterung dieser Höchstgrenze unter Berufung auf besondere Verhältnisse des Einzelfalls nicht in Betracht kommt.
Wird bei einer Einnahmen-/ Überschussrechnung eine eigentlich am 10.01. des Folgejahres fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe erst am 12.01. fällig, weil der 10.01. auf einen Samstag fällt, wird die Umsatzsteuer-Vorauszahlung aber bereits innerhalb des 10-Tage-Zeitraums bezahlt (im Streitfall durch Überweisung am 09.01.), so ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Umsatzsteuer-Vorauszahlung bereits im laufenden Wirtschaftsjahr, zu dem die Vorauszahlung auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehbar.
Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 30.11.2016, Revision wurde eingelegt
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