Der BFH hat mit Urteil vom 10.10.2017 entschieden, dass Entgelte für ein Studium des Kindes an einer privaten (Fach-) Hochschule nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen.
Ein Sonderausgabenabzug für Studiengebühren an Hochschulen scheidet aus, wenn die Studiengebühren für das Kind und nicht für sich selbst erbracht wurde. Dem Kind stünde ein Sonderausgabenabzug bis zum Höchstbetrag von € 6.000,00, wenn es sich bei dem Studium um ein Erststudium handelt.
Comments are closed.