Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, als auch freiwillig privat versichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtete. Der Abzug der nicht als Sonderausgabe abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.
BFH-Urteil vom 29.11.2017
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