Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.02.2018 entschieden, dass die Regelung, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenen-Versorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, keine gegen das allgemeine Gleichheitsbehandlungsgesetz verstoßende Diskriminierung wegen Alters vorliegt.
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