Der Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf einen bereits erdienten Pensionsanspruch stellt grundsätzlich eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft und einen Lohnzufluss in Höhe des Teilwertes des Pensionsanspruchs bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer dar.
BFH-Urteil vom 23.08.2017
Konsequenzen für die Praxis:
Der BFH macht den Zufluss von Arbeitslohn davon abhängig, dass auf der Ebene der GmbH eine verdeckte Einlage vorliegt. Deren Voraussetzungen prüft der BFH dann schulbuchmäßig und gelangt zu dem Ergebnis, dass im Grundsatz der Verzicht auf einen bereits erdienten Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Einlage darstellt. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet dies eine zusätzliche Besteuerung in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, dessen steuerliche Wirkungen insoweit lediglich durch die Fünftel-Regelung abgefedert werden.
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