Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 01.06.2017 folgenden Sachverhalt entschieden:
Zieht eine Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten an einem Ort zusammen und behält sie während der Elternzeit ihre Wohnung am bisherigen Arbeitsort ohne nennenswerte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei, so ist nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein Werbungskostenabzug für die Wohnung am Arbeitsort weiterhin möglich, wenn das Vorhalten der Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen erfolgt ist. Hierbei dürfen denkbare andere private Gründe entweder gar nicht vorliegen oder allenfalls untergeordnet sein. Nach den weiteren Ausführungen des Finanzgerichts spricht es für ausschließlich berufliche Gründe, wenn die Arbeitnehmerin ein unbefristetes und ungekündigtes Arbeitsverhältnis hat, dass sie nach Ende der Mutterschutz- und Elternzeit wieder aufnehmen will.
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