Dem Finanzgericht Baden-Württemberg lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hatte zusammen mit seiner Schwester von der Mutter und der Tante ein bebautes, vermietetes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen erhalten. Die Mutter und Tante behielten sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Einige Jahre später erwarb der Kläger den Miteigentumsanteil seiner Schwester, wobei er die mit der Finanzierung des Kaufpreises angefallenen Schuldzinsen und die AfA als vorweggenommene Werbungskosten erklärte. Das zuständige Finanzamt lehnte diesen Werbungskostenabzug ab, da der Kläger aufgrund des lebenslangen Nießbrauchs in absehbarer Zeit nicht mit Einnahmen aus dem Objekt rechnen könne. Dazu entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.04.2017 wie folgt:
Bei Erwerb einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie kann die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann zu bejahen sein, wenn das Ende des Nießbrauchs nicht absehbar ist. Die Finanzierungskosten für den Erwerb eines Nießbrauchs belasteten Grundstück können infolgedessen vorweggenommene Werbungskosten sein. Im Gegensatz dazu, kann die AfA, da noch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien, für den Kläger im Streitjahr nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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