Der BFH hat in seinem Urteil vom 27.09.2017 beschlossen, dass die zukünftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigen, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwertes als Mindestwert nicht wertmindernd zu berücksichtigen ist.
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