§ 1 Abs. 2a GrEStG besagt, dass, sofern zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, das mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt. Für den Beschluss des BFH vom 30.08.2017 lag diesem dabei folgender Sachverhalt zu Grunde. Es waren 94 % der Anteile einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) auf die zwei Personen A und B übergegangen. Der Alt-Gesellschafter, welcher noch mit 6 % an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war, erteilte den beiden Neuerwerbern A und B eine umfassende, unbefristete und unwiderrufliche Vollmacht dahingehend, die Gesellschaftsrechte wahrzunehmen, und ihn vollumfänglich zu vertreten. Daraufhin stellte das beklagte Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grunderwerbsteuer fest, und ging davon aus, dass mit der Vereinbarung die Neuerwerber A und B uneingeschränkte Verfügungsmacht über die restlichen 6 % der Anteile erlangt hätten und somit sei zu diesem Zeitpunkt Grunderwerbsteuerpflicht entstanden. Der BFH entschied allerdings in seinem Beschluss vom 30.08.2017, dass die bloße Einräumung der Vollmacht zur Ausübung der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil sowie zur Veräußerung und Abtretung dieses Gesellschaftsanteil nicht für eine Anteilsübertragung im Sinne einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft ausreiche.
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