Der BFH hat in einem Urteil vom 10.10.2017 entschieden, dass eine höchstens hälftig betrieblich genutzte Doppelgarage kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt.
Eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt eine eindeutige Widmung und diese wiederrum einen klar nach außen in Erscheinung tretenden Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus.
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