Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 25.10.2017 entschieden, dass für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde eine unbefestigte Sandstraße durch eine asphaltierte Straße ersetzt, und nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg stellt dies keine Herstellungsmaßnahme sondern eine Modernisierungsmaßnahme dar.
Da im Gegensatz zur Grundstückszufahrt und zu den Hausanschlüssen an die Versorgungs- und Entsorgungsleitungen der Straße die notwendigen Haushaltsbezogenheit fehlte, scheidet die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen aus.
Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt, so dass als Praxishinweis vorzuschlagen ist, Erschließungsbeiträge, welche sich auf vergleichbare Sachverhalte beziehen, in der Steuererklärung mit einem geschätzten Arbeitskostenanteil von mindestens 50 % als Handwerkerleistung geltend zu machen und gegen die zu erwartende Ablehnung des Finanzamts Einspruch einzulegen unter Hinweis auf die Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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