Der BFH hat in einem Urteil vom 25.01.2017 entschieden, dass bei Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ausgeschlossen sei, vielmehr die stillen Reserven zu realisieren seien.
Der BFH begründete dies dadurch, dass Grundlage für die Buchwertfortführung sei, dass die wirtschaftliche Einheit des Unternehmens bei der Übertragung an die Nachfolgegeneration erhalten bleiben soll und nicht durch steuerliche Belastung gefährdet werden sollte.
Wegen der zeitlich gestaffelten Übergabe von Vermögenssubstanz und Nutzungsbefugnis liege in diesem Fall jedoch kein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vor. Dies sei Ziel der steuerlichen Begünstigung. Werde eine wirtschaftliche Einheit als solche also nicht übertragen, sei somit auch die Begünstigung zu versagen.
Grundsätzlich ist dieses Urteil nur zum Sachverhalts „Betrieb eines Einzelkaufmanns“ ergangen. Da der BFH in seinem Urteil diesem Umstand jedoch keine tiefergehende Beachtung geschenkt hat, vielmehr grundsätzliche Überlegungen angestellt hatte, ist nicht auszuschließen, dass die unentgeltliche Übertragung von Personengesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt steuerrechtlich gleich zu behandeln ist.
Von einer solchen Gestaltung sollte vorläufig Abstand genommen werden oder es sollte diese Gestaltung zumindest durch eine verbindliche Zusage abgesichert werden.
Comments are closed.