Der BFH hat in einem Urteil vom 10.08.2017 entschieden, dass ein „Kennenmüssen“ im Sinne des § 25d Abs. 1 UStG sich auf Anhaltspunkte beziehen muss, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss vor hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen. Eine bloße Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Rechnungsausstellers reichen hierfür nicht aus. Für den Unternehmer müssen Anhaltspunkte bestehen, die an einen beabsichtigten Umsatzsteuerbetrug des Rechnungsausstellers in Bezug auf konkrete Umsätze hindeuten. Bloße Auffälligkeit beim Vertragspartner führen nicht zu erhöhten Sorgfaltspflichten beim Leistungsempfänger.
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