Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Entsprechend der Entscheidung führt der Verlust verzinslicher privater Forderungen zu negativen Kapitaleinkünften. Der Verlust entsteht in dem Jahr, in dem der endgültige Forderungsausfall eintritt.
BFH-Urteil vom 24.10.2017
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