Vereinbaren die Gesellschafter vor Beginn des Wirtschaftsjahres, dass während des Wirtschaftsjahres eintretende Gesellschafter auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden sollen, so ist dies grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen gemäß dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.10.2017.
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